AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Facetronic UG (Haftungsbeschränkt)
für Kaufverträge und die Erbringung von Dienstleistungen
A. Allgemeines
I. Zusicherung des Kunden
Wir schließen keine Verträge mit Verbrauchern. Der Kunde sichert mit Abschluss des Vertrags zu, dass er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
II. Geltungsbereich
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Facetronic ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
III. Weitere anzuwendenden Regelungen
Ergänzend zu diesen AGB ist für die Erbringung der Dienstleistungen zwingend der Abschluss eines Vertrages zur Auftragsdatenverarbeitung erforderlich.
IV. Für alle Verträge geltende Bestimmungen
Für alle Verträge gelten darüber hinaus die unter D. dargestellten allgemeinen Regelungen.
V. Datenschutz
Wir weisen unsere Kunden ausdrücklich darauf hin, dass sie dafür verantwortlich sind, unsere Hardware und die von uns erbrachten Dienstleistungen entsprechend der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzusetzen.
B. Verträge über den Kauf von Hardware
I. Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die vom Kunden ausgewählte Hardware einschließlich der auf dieser installierten Software. Hardwarekomponenten sind als Blackboxes ausgeführt, d.h. der Käufer kann an dieser keine Veränderungen vornehmen, hat die auf ihnen installierte Software keinen Zugriff und kann die Komponenten nur für die von Facetronic angebotenen Dienstleistungen bzw. die freigegebenen Zwecke einsetzen.
II. Zustandekommen des Vertrages
1. Werbung, Angebote auf der Webseite der Facetronic und sonstige öffentliche Äußerungen stellen Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots dar.
2. An sein Angebot ist der Kunde 96 Stunden gebunden. Feiertage in Baden-Württemberg, Samstage und Sonntage werden bei Berechnung der Frist nicht berücksichtigt.
3. Der Kaufvertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande.
III. Zahlung
Der Kaufpreis für die Hardware ist 10 Tage nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Gutschrift des Kaufpreises auf dem Konto der Facetronic. Mit Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
IV. Versand und Prüfung
1. Der Versand der Hardware erfolgt innerhalb von 5 Tagen nach Gutschrift der Zahlung auf dem Konto der Facetronic. Feiertage in Baden-Württemberg, Samstage und Sonntage werden bei Berechnung der Frist nicht berücksichtigt. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Übergaben der Hardware an das mit dem Versand beauftrage Unternehmen. Facetronic ist zu einem früheren Versand berechtigt.
2. Der Kunde hat die Ware bei Anlieferung auf Transportschäden zu prüfen und diese sowohl gegenüber der Spedition als auch uns anzuzeigen.
Darüber hinaus hat der Kunde die Ware auch dann, wenn er kein Kaufmann ist gem. bzw. entsprechend § 377 HBG, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, Facetronic unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat Facetronic den Mangel arglistig verschwiegen, so kann sie sich auf diesen Absatz nicht berufen.
V. Eigentumsvorbehalt
Sollte Ware abweichend von den vorstehenden Regelungen vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises verschickt werden, so bleibt die Ware bis zur vollständigen Zahlung das Eigentum von Facetronic.
VI. Technische Voraussetzungen und Installation
1. Die Installation der Hardware ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Der Kunde führt diese in eigener Regie durch. Sofern die Parteien eine Vereinbarung über eine Installation treffen, gelten für diese die Bedingungen des gesonderten Vertrages
2. Die Prüfung, ob die für die Installation der Hardware erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt dem Kunden. Kosten, die zur Herstellung der in der Produktbeschreibung festgehaltenen technischen Voraussetzungen beim Kunden anfallen, trägt der Kunde.
VII. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden richten sich nach dem BGB, sofern sich aus den folgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt.
2. Abweichend vom BGB verjähren Gewährleistungsansprüchen in 12 Monaten, beginnend mit der Ablieferung der Hardware beim Kunden.
3. Eine Nacherfüllung gilt erst nach dem dritten fehlgeschlagenen Versuch als gescheitert.
4. Für evtl. im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte Komponenten beginnt die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen.
VIII. Rücksendung Hardware
1. Eine Rücksendung von Hardware ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
2. Wird dennoch im Einzelfall eine Rücksendung vereinbart, so hat diese an das von uns jeweils benannte Partnerunternehmen zu erfolgen. Ware, die ohne vorherige Abstimmung an uns verschickt wird, wird nicht angenommen.
3. Soweit die Rücksendung nicht im Rahmen der Gewährleistung erfolgt, gelten folgende Regelungen:
a.) die Kosten der Rücksendung trägt der Kunde. Unfrei verschicket Sendungen werden nicht angenommen.
b.) die Gefahr der Rücksendung trägt der Kunde.
c.) Wird die Ware ausgetauscht und bzw. oder neue Ware versandt, fallen die jeweils geltenden Versandkosten erneut an.
IX. Nutzung des Dashboards
1. Mit Abschluss eines Kaufvertrags erhält der Kunde, unabhängig vom Abschluss eines weiteren Dienstleistungsvertrages gem. Abschnitt C. dieser AGB das Recht, das von Facetronic zur Verfügung gestellte Onlineportal (Dashboard) 12 Monate lang kostenfrei (Erstnutzungsdauer) zu nutzen.
2. Die Nutzungsdauer beginnt mit Ablieferung der Hardware beim Kunden.
3. Nach Ablauf der Erstnutzungsdauer verlängert sich die Nutzungsmöglichkeit auf unbestimmte Zeit. Nach der Erstnutzungsdauer sind beide Parteien dazu berechtigt, die Nutzungsmöglichkeit des Dashboards mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
X. Eingriff des Kunden in die Hard- und Software
1. Dem Kunden ist es untersagt, auf die auf der Hardware installierte Software zuzugreifen, insbesondere diese zu lesen, zu ändern, zu dekompilieren oder auf andere Weise zu modifizieren oder den Quellcode zu analysieren. Ebenso ist es dem Kunden untersagt, ohne in Textform zu erteilende Genehmigung weitere Software auf der Hardware zu installieren. Dies gilt nicht, sofern der Zugriff auf die Hardware erforderlich ist, weil Facetronic ihren Verpflichtungen im Rahmen der Gewährleistung nicht nachkommt.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet der Kunde sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe an Facetronic, deren Höhe in das billige Ermessen von Facetronic gestellt wird und die im Falle der Unbilligkeit der Bestimmung der Höhe vom zuständigen Gericht festgesetzt wird (§ 315 BGB), höchstens jedoch in Höhe von 10.000,00 € je Einzelfall.
XI. Support
Ohne Abschluss eines weitergehenden Vertrages hat der Kunde keinen Anspruch auf über die Gewährleistungsrechte hinausgehenden Support. Ohne Rechtspflicht bietet Facetronic den Kunden Support im Rahmen des jeweils auf der Homepage veröffentlichten Umfangs und der dort genannten Zeiten. Dieser Support ist kostenpflichtig. Es werden pro vollendete 5 Minuten Supportleistung 8,25 € zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer berechnet.
C. Dienstleistungsvertrag
I. Zustandekommen
1. Der Kunde kann Dienstleistungen über das Dashboard von Facetronic buchen.
2. Die Angaben auf der Webseite der Facetronic sind Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden.
3. Die Verträge kommen erst durch die Annahme seitens Facetronic zustande.
II. Voraussetzungen für den Abschluss und die Durchführung des Dienstleistungsvertrages
1. Voraussetzung für den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages ist der Abschluss eines Kaufvertrages über die von Facetronic angebotene Hardware. Mit Hardware anderen Anbieter sind die Dienstleistungen der Facetronic nicht nutzbar.
2. Voraussetzung für die Erbringung der Dienstleistung ist der Abschluss eines Vertrags über die Auftragsdatenverarbeitung.
3. Tauscht der Kunde die Hardware von Facetronic während der Laufzeit des Dienstleistungsvertrages aus, ohne dass die Gründe hierfür in der Sphäre von Facetronic liegen oder kündigt er den Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung, so ist Facetronic dazu berechtigt, die Dienstleistung bis zur Beseitigung der Störung einzustellen. Auf den Bestand des Dienstleistungsvertrages hat dies keinen Einfluss. Der Kunde hat insbesondere die vereinbarte Vergütung weiter zu bezahlen, auch wenn er die Dienstleistung vorübergehend nicht mehr nutzen kann. Das ordentliche Kündigungsrecht bleibt unberührt. Abweichend hiervon gelten die allgemeinen Regelungen, wenn die dem Kunden von Facetronic überlassene Hardware aufgrund eines Mangels der Hardware nicht nutzbar sein sollte und Facetronic den Mangel nicht im Rahmen der unter B vereinbarten Regelungen beseitigt.
III. Vertragsgegenstand
1. Art und Umfang der gebuchten Dienstleistung ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Buchung geltenden Leistungsbeschreibung. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, ohne Vertragsänderung Verbesserungen oder neue Angebote der Facetronic zu nutzen.
2. Facetronic ist dazu berechtigt, Dienstleistungen auf Dritte auszulagern oder zu übertragen, sofern keine Vorgaben des Datenschutzes entgegenstehen und sich das vereinbarte Leistungsspektrum nicht reduziert.
3. Facetronic gewährleistet eine Verfügbarkeit der Dienstleistung von 95 % im Jahresmittel. Nicht verfügbare Zeiten werden nach folgender Formel berechnet: (Anzahl der Minuten pro Jahr - Ausfallzeit) / Anzahl der Minuten pro Jahr * 100. Nicht berücksichtigt werden Ausfallzeiten, in denen die Leistung aus Gründen, die Facetronic nicht zu vertreten hat, nicht verfügbar ist. Nicht zu vertreten im Sinne diese Vertrages hat Facetronic insbesondere Ausfälle der EDV des Kunden, Stromausfälle und Störungen des Internetanschlusses des Kunden. Ausgenommen sind ferner Wartungsarbeiten von einer Gesamtdauer von bis zu 48 Stunden jährlich, sofern und soweit die Wartung zumindest 48 Stunden im Voraus angekündigt wurde. Eine Ankündigung per Mail genügt.
IV. Buchung der Module
Die Buchung des Grundmoduls (Gesichtserkennung und Support) ist in jedem Fall erforderlich. Dieses ist Voraussetzung für die Buchung weiterer Leistungen.
V. Vertragslaufzeit und Kündigung
1. Die Vertragslaufzeit beträgt 12 Monate.
2. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Buchung über das Dashboard, frühestens jedoch mit Zugang evtl. bestellter Hardware beim Kunden.
3. Die Verträge über alle gebuchten Module haben eine einheitliche Laufzeit. Werden nachträglich ein oder mehrere weitere Module gebucht, so beginnt die Laufzeit des Vertrages über das Grundmodul mit der Vertragslaufzeit für das neu gebuchte Modul neu zu laufen.
4. Eine Kündigung des Grundmoduls ist gleichzeitig eine Kündigung aller weiterer Module.
5. Der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit von einer der Parteien in Textform gekündigt wird.
6. Facetronic kann diesen Vertrag darüber hinaus außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist kündigen, falls ein Drittanbieter, auf dessen Leistung sie zur Erbringung ihrer Dienstleistung angewiesen ist, seinen Dienst einstellt und vergleichbare Dienstleistungen auf dem Markt nicht verfügbar sind. Gleiches gilt für den Fall, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in der für die Dienstleistung erforderlichen Form aus Gründen des Datenschutzes unzulässig wird.
7. Im Übrigen bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund für beide Seiten unberührt.
8. Gründe für eine außerordentliche Kündigung des Vertrages durch Facetronic sind insbesondere die wiederholte Nichtzahlung der vereinbarten Vergütung trotz Mahnung, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, trotz Abmahnung wiederholte oder nicht beseitigte Verstöße des Kunden gegen datenschutzrechtliche Vorschriften und trotz Abmahnung wiederholte bzw. nicht beseitigte Verletzungen der sich aus dem Vertrag über die Hardware ergebenden Verpflichtungen des Kunden.
9. Ist eine vorzeitige Kündigung nach diesem Vertrag oder unabdingbaren gesetzlichen Regelungen zulässig, gilt Folgendes:
a.) Liegt der Kündigungsgrund in der Sphäre des Kunden, ohne dass Facetronic ein Verschulden an der Auflösung trifft, so behält Facetronic den Anspruch auf die für die Restlaufzeit vereinbarte Vergütung. Facetronic muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der freiwerdenden Kapazitäten erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass Facetronic 10 von Hundert der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zusteht. Der Berechnung des Anspruchs wird die durchschnittliche Vergütung der letzten drei abgerechneten Monate zu Grunde gelegt. Liegt die bei Kündigung verbleibende Vertragslaufzeit unter drei Monaten, so ist die durchschnittlich während der Vertragslaufzeit abgerechnete Vergütung maßgeblich.
b.) Liegt der Kündigungsgrund in der Sphäre der Facetronic, so endet die Vergütungspflicht mit Zugang der Kündigung.
10. Bei Kündigung eines Zusatzmoduls ändert sich die die Laufzeit der weiteren Module nicht.
VI. Zahl der gebuchten Überprüfungen pro Monat (Zusatzmodul Gesichtsabgleich)
1. Voraussetzung für die Nutzung dieser Dienstleistung ist die Buchung des Zusatzmoduls Gesichtsabgleich.
2. Die kleinste buchbare Anzahl von Überprüfungen beträgt 5.000 Stück pro Buchungsmonat. Der Buchungsmonat beginnt mit dem Tag, zu dem Facetronic den Beginn der Leistung bestätigt und Endet eine Kalendermonat später.
3. Der Kunde kann während der Laufzeit des Vertrages weitere Buchungen in Blöcken zu je 5.000 Überprüfungen pro Buchungsmonat zu den jeweils auf dem Dashboard der Facetronic ersichtlichen Konditionen hinzubuchen oder die Anzahl der gebuchten Blöcke für zukünftige Zeiträume wieder reduzieren. Die Anpassung der Anzahl der Buchungen erfolgt über das Dashboard der Facetronic und muss spätestens 10 Werktage vor Ende des Buchungsmonat erfolgen. Erfolgt die Anpassung weniger als 10 Werktage vor dem Ende des Buchungsmonats, so ist Facetronic dazu berechtigt, sie dennoch bereits für den nächsten Buchungsmonats umzusetzen, eine Pflicht besteht aber erst für den übernächsten Buchungsmonats.
4. Eine Übertragung nicht genutzter Überprüfungen auf den nächsten Buchungsmonat erfolgt nicht.
VII. Zahlung, Folgen der Nichtzahlung
1. Bei vereinbarter monatlicher Zahlung ist Die vereinbarte Vergütung ist monatlich im Voraus am letzten Werktag des vorangehenden Buchungsmonats zu entrichten. Eventuell anfallende Teilmonate sind zeitanteilig zu vergüten.
Vereinbaren die Parteien für das Grundmodul eine jährliche Zahlung, so ist die Vergütung für das Folgejahr am letzten Werktag des vorausgegangenen Buchungsjahres zur Zahlung fällig.
2. Die Vergütung wird über die angegebenen Zahlungsmethode eingezogen.
3. Mit Ablauf des Zahlungszeitpunkts kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf
4. Im Falle einer Nichtzahlung ist Facetronic dazu berechtigt, die Dienstleistung bis zum Eingang der Zahlung einzustellen, wenn und soweit die Nichtzahlung nicht auf Gründen beruht, die in der Sphäre von Facetronic liegen. Die Vergütungspflicht des Kunden bleibt in diesem Fall vollumfänglich bestehen.
5. Erfüllt Facetronic die in B III 3. zugesicherten Leistungsmerkmale nicht, so ist der Kunde dazu berechtigt, eine Anpassung der Vergütung für den Zeitraum zu verlangen, in dem die Leistung nicht erfüllt wurde. Maßgeblicher Zeitraum ist das Kalenderjahr. Für jeden vollen Prozentpunkt, um den die tatsächliche Leistung unter der zugesagten liegt, reduziert sich die Vergütung für den betroffenen Zeitraum um 5%. Im Übrigen gilt der Haftungsausschluss gem. Abschnitt D I.
6. Facetronic ist dazu berechtigt, die Vergütung durch einseitige Erklärung nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich ihre Betriebskosten und insbesondere die Kosten zugekaufter Dienstleistungen um mehr als 5 % erhöhen. Es gilt § 315 BGB. Eine Anpassung ist frühestens zulässig, wenn seit der letzten Anpassung sechs Monate vergangen sind.
7. Sollten der Kunde oder Mitglieder des Kunden die Datenverarbeitung auf Grundlage datenschutzrechtlicher Ansprüche einschränken oder untersagen, so hat dies keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Dies gilt nicht, wenn die Einschränkung oder Untersagung auf Gründen beruht, die im Verantwortungsbereich Facetronic liegen.
VIII. Support
1. Während der Laufzeit des Dienstleistungsvertrags bietet Facetronic seinen Vertragspartnern von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Baden-Württemberg im Zeitraum von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr im Rahmen der Verfügbarkeit einen kostenfreien allgemeinen Telefonsupport an. Ein Rechtsanspruch auf dessen Nutzung besteht nicht.
2. Darüber hinaus hält Facetronic im Rahmen der vorhandenen Verfügbarkeit einen kostenpflichtigen Notfall 24-Stunden Software-Support 7/24 nach den folgenden Regelungen bereit.
a.) Der Support erfolgt ausschließlich telefonisch oder online.
b.) Von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Baden-Württemberg werden im Zeitraum von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr pro vollendete 5 Minuten Supportleistung 8,25 € zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer berechnet.
c.) Außerhalb der in b.) geregelten Zeiten fällt für jeden Anruf eine Bearbeitungspauschale von 200,00 € an. Die ersten 60 Minuten Support sind mit dieser abgegolten. Für darüber hinausgehende Supportdienstleistungen werden pro vollendete 5 Minuten 16,66 € zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer berechnet.
d.) Ist der Zugang zu einem Studio aus Gründen, die in der Sphäre von Facetronic liegen nicht möglich, so entfällt die Vergütungspflicht.
D. Allgemeine Regelungen für alle Verträge
I. Haftung
1. Facetronic haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Abweichend hiervon richtet sich die Haftung für eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit uneingeschränkt nach den gesetzlichen Regelungen.
2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Facetronic abweichend von 1., sofern eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird. In diesem Fall ist die Haftung der Facetronic auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Facetronic haftet nicht für Schäden, die auf einer fehlerhaften Bereitstellung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Infrastruktur (LAN, Strom, Internet) beruhen. Facetronic ist nicht dazu verpflichtet, die Infrastruktur des Kunden vorab zu prüfen.
II. Datenschutz und Datensicherheit
1. Der Kunde ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die Abstimmung mit seinem Datenschutzbeauftragten selbst verantwortlich.
2. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere dazu, Facetronic nur Daten zu übermitteln, deren Bearbeitung im Sinne der DS GVO und des BDSG zulässig ist. Er wird entweder die von Facetronic zur Verfügung gestellten technischen Möglichkeiten, eine Bearbeitung von Daten seiner Mitarbeiter und der Personen, die der automatisierten Überwachung nicht zugestimmt haben, auszuschließen, nutzen oder andere geeignete Maßnahmen zur Einhaltung Vorgabe der DS GVO und des BDSG treffen.
3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet der Kunde sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe an Facetronic, deren Höhe in das billige Ermessen von Facetronic gestellt wird und die im Falle der Unbilligkeit der Bestimmung der Höhe vom zuständigen Gericht festgesetzt wird (§ 315 BGB), höchstens jedoch in Höhe von 10.000,00 € je Einzelfall.
4. Für evtl. zur Verfügung gestellte Muster und Formulare übernimmt Facetronic keine Gewähr.
5. Der Kunde verpflichtet sich dazu, Facetronic über alle datenschutzrechtlich relevanten Vorfälle und evtl. eingeleitete Überprüfungen einer Behörde unverzüglich und umfassend zu informieren.
Bietet Facetronic dem Kunden in Textform eine Änderung dieser AGB, eines auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrages oder des Vertrages über die Auftragsdatenverarbeitung an und lehnt der Kunde dieses Angebot nicht innerhalb einer von Facetronic bestimmten angemessenen Frist zumindest in Textform ab, so gilt das Angebot als angenommen. Der Vertrag ändert sich entsprechend. Facetronic wird den Kunden bei Beginn der Frist besonders darauf hinweisen, dass Schweigen die Änderung des Vertrages zur Folge hat.
Lehnt der Kunde eine ihm angebotene Änderung ab, so steht Facetronic ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn Facetronic die Fortsetzung der Vertragsverhältnisse ohne die Anpassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist die Fortsetzung der Verträge insbesondere dann, wenn datenschutzrechtliche Bestimmungen dieser entgegenstehen.
IV. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung
Der Kunde ist nur zur Aufrechnung mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Facetronic berechtigt. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
V. Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Facetronic.